§ 21 KO
Gegenständlich hatte der OGH Bereicherungsansprüche iZm dem Rücktritt nach § 21 KO zu behandeln. Wie ist mit der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen nach der Kündigung durch den Masseverwalter zu verfahren, wenn die durch den Gemeinschuldner erbrachten Teilleistungen den Wert der Gegenleistung des Vertragspartners übersteigen?