Art 6 EMRK
Mit vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, dass die Garantie der Waffengleichheit auch auf das Provisorialverfahren anzuwenden ist. Bezieht sich das Rekursgericht auf Beweismittel erster Instanz, so haben die Parteien spätestens vor Entscheidung des Gerichts Stellung nehmen zu können.