§ 1052 ABGB
In vorliegender Sache war die Vorleistungspflicht des Käufers unter dem Aspekt strittig, dass bei Fälligkeit bereits feststeht, dass die geschuldete Sache nicht einer dem Kaufpreis entsprechenden Gegenleistung gleichzuhalten ist.
OGH 28.7.2010, 9 Ob 80/09v