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§ 351 EO

OGH-LeitsätzeExekutionsrechtÖJZ-LS 2010/163ÖJZ-LS 2010, 1023 Heft 22 v. 15.11.2010

Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt fest, dass die im Aufteilungsverfahren ergangene Anordnung der Begründung von Wohnungseigentum sowohl auf dem Boden des § 350 als auch nach § 351 EO vollstreckt werden kann, je nachdem ob der Titel die entsprechenden Anteile beziffert.

Rechtsgrundlagen: § 351 EO

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