Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt fest, dass die im Aufteilungsverfahren ergangene Anordnung der Begründung von Wohnungseigentum sowohl auf dem Boden des § 350 als auch nach § 351 EO vollstreckt werden kann, je nachdem ob der Titel die entsprechenden Anteile beziffert.
Rechtsgrundlagen: § 351 EO