vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zusammenrechnungsregel des § 46 Abs 5 StGB gilt nur für bedingte Entlassung

StrafrechtJudikaturDr. Helge Hoch, HR d. OGH; Dr. Erich Kodek, Sen.-Präs. des OGH i.R.; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)EvBl 2010/150EvBl 2010, 1021 - 1022 Heft 22 v. 15.11.2010

Zusammenfassung: Mit vorliegendem Erkenntnis stellt der OGH klar, dass die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur in Form eines gemeinsamen Widerrufs möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 5 StGB aus den einzelnen Strafteilen erfolgen kann.

Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 5 StGB

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!