Zusammenfassung: Mit vorliegendem Erkenntnis stellt der OGH klar, dass die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur in Form eines gemeinsamen Widerrufs möglich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 5 StGB aus den einzelnen Strafteilen erfolgen kann.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 5 StGB