Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung äußert sich der OGH hinsichtlich des Umfangs von Namensrechten. Werden von diesen auch vermögenswerte Interessen an der Verwertung umfasst und gehen entsprechende Rechte mit dem Tod des Namensträgers unter?
Rechtsgrundlagen: § 43 ABGB
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