Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis widmet sich den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um bei Durchführung einer Werbung die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort einen Eingriff in ein fremdes Markenrecht anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 MSchG
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