Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH differenzierend mit den Parteibegriffen des WEG und des AußStrG auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH differenzierend mit den Parteibegriffen des WEG und des AußStrG auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002
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