Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe im zweiten Rechtsgang als Verletzung des Verschlechterungsverbots auch durch eine Widerrufsentscheidung nicht zu sanieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 290 Abs 2 StPO