Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht Verteidigungsrechte des Angeklagten im Lichte der Anklageausdehnung in den Mittelpunkt seiner Entscheidung. Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, sofern eine Vertagung der Verhandlung nicht vorgenommen wurde?
Rechtsgrundlagen: § 263 Abs 1 StPO