Zusammenfassung: Im Zentrum der Entscheidung stand in vorliegender Sache der Anwendungsbereich der Fragerüge. In diesem Kontext war der Begriff des "Vorbringens" hinsichtlich der prozesskonformen Darstellung einer Rüge einer Analyse zuzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 1 Z 6 StPO