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Gewerbsmäßiger schwerer Betrug nicht bloß durch Zusammenrechnung von Schadensbeträgen

StrafrechtJudikaturDr. Helge Hoch, HR d. OGH; Dr. Erich Kodek, Sen.-Präs. des OGH i.R.; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)EvBl 2010/136EvBl 2010, 924 - 926 Heft 20 v. 15.10.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache setzt sich der OGH eingehend mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit des schweren Betruges auseinander und stellt klar, dass der schwere Betrug für sich alleine ungeachtet einer Zusammenrechnung in der Absicht des Handelnden gelegen sein muss.

Rechtsgrundlagen: § 148 StGB

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