Zusammenfassung: In vorliegender Sache setzt sich der OGH eingehend mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit des schweren Betruges auseinander und stellt klar, dass der schwere Betrug für sich alleine ungeachtet einer Zusammenrechnung in der Absicht des Handelnden gelegen sein muss.
Rechtsgrundlagen: § 148 StGB