§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Im vorliegenden Fall war vor allem fraglich, ob das Vorbringen neuer Tatsachen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, die den Kläger von einem Anerkenntnis abgehalten hätten, zulässig sind.
OGH 5.8.2009, 6 Ob 30/09v
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Im vorliegenden Fall war vor allem fraglich, ob das Vorbringen neuer Tatsachen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, die den Kläger von einem Anerkenntnis abgehalten hätten, zulässig sind.
OGH 5.8.2009, 6 Ob 30/09v