Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt klar, dass im Rahmen der Anfechtung eines Freispruchs nicht nur die den Freispruch begründende Annahme zu bekämpfen ist, sondern dass auch hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu welchen das Urteil keine Aussagen tätigt, Feststellungsmängel geltend zu machen sind.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 9 StPO