Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war die Frage einer Klärung zuzuführen, ob vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG auch jene Ansprüche mitumfasst sind, die ein Dritter der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer abtritt.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG