Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass vom Deckungsausschluss des Art 19 Abs 1 AVB Krankenhaus nur solche Anstalten umfasst sind, die auf die Anwendung bestimmter Methoden beschränkt sind. Eine Spezialisierung auf bestimmte Krankheiten ist allerdings keineswegs tatbestandsmäßig.
Rechtsgrundlagen: Art 19 Abs 1 AVB Krankenhaus