Zusammenfassung: Mit vorliegendem Judikat stellt der OGH klar, dass vom Kündigungsschutz des § 11 MSchG jene Arbeitsverhältnisse auszunehmen sind, für welche von Anfang an keine Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen haben und die somit nicht wirksam begründet werden konnten.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 AuslBG