Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH die Anwendbarkeit des Art 22 EuGVVO auf Oppositionsklagen aufgrund geänderter Verhältnisse zu thematisieren und stellt insofern klar, dass bei einer Beurteilung solcher Frage auf den jeweiligen Rechtsgrund abzustellen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr. 5 EuGVVO