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Art 22 Nr. 5 EuGVVO

OGH-LeitsätzeEuropäisches ZivilprozessrechtÖJZ-LS 2010/125ÖJZ-LS 2010, 779 Heft 17 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH die Anwendbarkeit des Art 22 EuGVVO auf Oppositionsklagen aufgrund geänderter Verhältnisse zu thematisieren und stellt insofern klar, dass bei einer Beurteilung solcher Frage auf den jeweiligen Rechtsgrund abzustellen ist.

Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr. 5 EuGVVO

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