Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich das Gericht mit dem Beschwerdegegenstand nach § 1 Abs 1 GRBG auseinanderzusetzen und insofern festgestellt, dass eine erst nach der Enthaftung aufgrund der Anwendung gelinderer Mittel ergangene Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eben nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GRBG