Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich der OGH differenzierend mit den Bestimmungen des § 31 Abs 7 KBGG und § 107 Abs 2 lit b hinsichtlich der Frage, ob iZm der Bestimmung im KBGG eine planwidrige Lücke anzunehmen und diese im Wege der Analogie zu schließen ist, auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 7 KBGG; § 107 Abs 2 lit b ASVG