Zusammenfassung: In angesprochener Rechtssache hatte der OGH die analoge Anwendung des Wiederaufnahmsgrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf das Zivilprozessrecht zu behandeln und die Frage zu klären, ob eine analoge Anwendung auch auf die Bestimmung des § 530 ZPO tunlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 530 Abs 1 Z 5 ZPO; § 530 Abs 1 Z 6 ZPO