Zusammenfassung: Der OGH hatte sich in vorliegender Sache mit der fraglichen Zusammenrechnung von gegen mehrere Drittschuldner bestehenden beschränkt pfändbaren Forderungen auseinanderzusetzen und diese Frage dahingehend einer Klärung zuzuführen, ob die Zusammenrechnung nur dann zulässig ist, wenn die Bezüge zusammengefasst den pfändungsfreien Betrag übersteigen.