Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt klar, dass nicht von einer bedingten Nachsicht von einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher iZm einer Gefährlichkeitsprognose in jenen Fällen auszugehen ist, in welchen Behandlungserfolge des Täters im Rahmen einer kurzfristigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erzielt werden. Vielmehr ist die Notwendigkeit des Vollzugs im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung ausschlaggebend.