Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Berechnung von Zinsen beherrschendes Thema. Fraglich war insofern, ob im Falle arbeitnehmerähnlicher Personen, die als Unternehmer auftreten, § 49a ASGG oder doch eher Vorschriften des ABGB oder UGB anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: § 49a ASGG