Punkt 4.2.4. EHVB 1993
Hier wurde abgewogen, ob zu Recht oder zu Unrecht die Deckung für mehrere Versicherungsfälle begehrt wird oder ob lediglich ein "Serienschaden" und damit ein Versicherungsfall vorliegt und festgestellt, dass die Grundsätze zur Feststellungsklage anzuwenden sind.