§ 293 Abs 2 StGB
In diesem Fall wurde geprüft, ab wann § 293 Abs 2 StGB verwirklicht ist und ob es erheblich ist, dass sich das manipulierte Beweismittel auf die in dem betreffenden Verfahren ergehende E auswirkt. Es wurde die Wahrnehmung der Verteidigungsgrundrechte nach Art 6 Abs 3 lit a und b MRK und die mangelnde Beschwer des Freigesprochenen bei einem Schuldspruch durch den OGH in Stattgebung einer NB der StA berücksichtigt.