§ 285 Abs 1 StPO
Hier wurde geprüft, ob auch für Akten geringen Umfangs die exakte Angabe der Fundstelle, auf die sich der Bf bei Geltendmachung einer Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 2 bis 5 a StPO bezieht, erforderlich ist.
OGH 13.4.2010, 14 Os 30/10h