§ 271 Abs 7 StPO
Hier hat sich der OGH zur Berichtigung des HVProt grundlegend festgelegt. Es wurde geprüft, was die sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO gem § 271 Abs 7 StPO im Hinblick auf angefochtene Berichtigungen des HVProt bedeutet.