§ 1 AHG
In diesem Fall war fraglich, ob auch bei Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, wie insb Missachtung des rechtlichen Gehörs, der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig ist. Hier wurde eine Verordnung über Höchsttarifsätze der Rauchfangkehrer ohne die vorgeschriebene Anhörung der Landesinnung der Rauchfangkehrer nach § 125 Abs 2 GewO erlassen und rechtmäßiges Alternativverhalten eingewendet.