Zusammenfassung: Der Gerichtshof hatte sich in vorliegendem Fall mit einer vermeintlichen Verletzung von Art 14 iVm Art 8 MRK in Bezug auf zwei österr Ehepaare, die medizinisch unterstützte Fortpflanzungstechniken in Anspruch nehmen wollen, die nach österr Recht nicht gestattet sind, auseinanderzusetzen. Fraglich war, ob gewisse Einschränkungen für die Zulässigkeit der In-vitro-Fertilisation als mit der EMRK vereinbar und als von dem den Vertragsstaaten eingeräumten Freiraum erfasst anzusehen sind.