§ 127 Abs 3 StPO
In diesem Fall hat der OGH klargestellt, dass ein weiterer Sachverständiger im Strafverfahren (hier Mordprozess) nur beizuziehen ist, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist.
OGH 8.4.2010, 12 Os 18/10d