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§ 127 Abs 3 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2010/113ÖJZ-LS 2010, 683 - 684 Heft 14 und 15 v. 15.7.2010

§ 127 Abs 3 StPO

In diesem Fall hat der OGH klargestellt, dass ein weiterer Sachverständiger im Strafverfahren (hier Mordprozess) nur beizuziehen ist, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist.

OGH 8.4.2010, 12 Os 18/10d

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