§ 10 AußStrG
In diesem Fall war fraglich, ob telefonische Anbringen Verfahrensbeteiligter rechtswirksame prozessuale Erklärungen sein können und daher als Grundlage für Tatsachenfeststellungen oder die Beurteilung der Beschwer eines Rechtsmittels heranziehbar sind.
OGH 3.3.2010, 9 Ob 31/09p