§ 37 Abs 1 Z 6 MRG
Hier prüfte der OGH, ob die für die Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands normierte Verweisung in das außerstreitige Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 6 MRG auch für Unterlassungs- oder Wiederherstellungsansprüche des Vermieters gilt, wenn der Mieter Veränderungen nach § 9 MRG ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat.