§ 1096 Abs 1 ABGB
In dieser Entscheidung wurde geprüft, ob Veränderungen der umliegenden Häuser (hier: Dachausbauten) und dadurch entstehende Beeinträchtigungen (bzgl Aussicht, Einsehbarkeit und Licht) einer Dachterrassenwohnung zur Mietzinsherabsetzung berechtigen oder hinzunehmen sind.