§ 39 Abs 4 GmbHG
Hier wurde geprüft, unter welchen Umständen der Stimmrechtsausschluss des Gesellschafters nach § 39 Abs 4 GmbHG besteht, va ob er auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften (hier: zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) und bei der Beschlussfassung iZm der Einleitung eines Rechtsstreits gilt.