§ 59 Abs 2 AußStrG
Vorliegendes Erkenntnis befasst sich mit der unterbliebenen Betragsanhebung des § 59 Abs AußStrG auf 30.000.- im nachehelichen Aufteilungsverfahren.
OGH 27.1.2010, 3 Ob 250/09z
§ 59 Abs 2 AußStrG
Vorliegendes Erkenntnis befasst sich mit der unterbliebenen Betragsanhebung des § 59 Abs AußStrG auf 30.000.- im nachehelichen Aufteilungsverfahren.
OGH 27.1.2010, 3 Ob 250/09z