§ 167 Abs 2 Z 1 StGB
Vorliegendes Erkenntnis widmet sich der Frage, inwieweit der Ersatzpflicht aus einer Straftat Genüge getan wurde, sofern neben dieser auch noch andere Schulden bestehen. Eindeutig wurde klargestellt, dass auch bei ungleichartiger Vermögensdelinquenz bei einheitlichem Entschluss der Gesamtschaden zu erfassen ist.