§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
Vorliegendes Judikat behandelt die vermeintliche Unlauterkeit der Durchführung von Beihilfen. Fraglich war insofern, ob aufgrund eines Unterlassungsanspruchs auch die Vertretbarkeit der Beihilfengewährung als Prüfungsmaßstab einzubeziehen ist.
OGH 19.1.2010, 4 Ob 154/09i