§ 382g EO
Vorliegendes Judikat behandelt Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung iZm der neuen Stalkingregelung des § 382g EO. Dabei war fraglich, ob bei angrenzenden Grundstücken und gemeinsamer Gartenbenützung die Intensität des vermeintlichen Eingriffs in die Privatsphäre durch einen Nachbarn das Maß überschreitet, das ein durchschnittlich empfindender Nachbar erdulden würde.