§ 34 Abs 2 UbG
Das vorliegende Judikat macht die die Beschränkung des Außenkontakts eines Kranken durch die Wegnahme eines Mobiltelefons zum Thema. Wird diese Handlung von der Eingriffsermächtigung des § 34 Abs 2 UbG gedeckt und der Außenkontakt denn überhaupt beschränkt?