§ 43 Abs 1 Z 8 StPO
In vorliegender Sache war der strafprozessrechtliche Richterausschluss zu behandeln. Ist dieser aufgrund mangelnder Unvoreingenommenheit in concreto vorzunehmen, wenn ein Richter außerhalb der Hauptverhandlung den Beteiligten kontaktiert?
OGH 8.4.2010, 13 Os 153/09p