§ 9 EKHG
Im Zusammenhang mit einer mangelnden Fixierung einer hochgeklappten Bordwand als risikoerhöhender Umstand stellt der OGH in der vorliegenden Entscheidung klar, dass hiefür die Haftung nach dem EKHG greift.
OGH 2 Ob 204/08a
§ 9 EKHG
Im Zusammenhang mit einer mangelnden Fixierung einer hochgeklappten Bordwand als risikoerhöhender Umstand stellt der OGH in der vorliegenden Entscheidung klar, dass hiefür die Haftung nach dem EKHG greift.
OGH 2 Ob 204/08a