§ 20 Abs 1 WEG
In der vorliegenden Entsch befasst sich der OGH mit der Auskunftspflicht des Hausverwalters, nämlich die Bekanntgabe der Zustellanschriften der Wohnungseigentümer. Es stellt sich nun die Frage, wie dies bei entgegengesetzten Weisungen einzelner Miteigentümer zu handhaben ist.