§ 249 Abs 3 StPO
Der OGH stellt in gegenständlicher Entscheidung fest, dass der Privatbeteiligte dem Angeklagten nicht gleichgestellt ist. Demnach ist ein Privatbeteiligter nicht berechtigt, einen Privatsachverständigen zur Befragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.