Zusammenfassung: Der OGH befaßte sich in der Entscheidung mit dem Wesen der sog. Time-Sharing-Modelle. Im Verfahren vertrat der Kläger hierbei die Ansicht, daß ein derartiger Vertrag mit einer Laufzeit bis 2050 zum Teil nichtig wäre, und er daher das Entgelt für 35 überzählige Jahre mit Hilfe eines Bereicherungsanspruchs begehren könnte.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Z 1 KSchG