§ 125 Abs 2 ZPO
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung stellt der OGH fest, dass bei Urteilszustellung innerhalb der verhandlungsfreien Zeit die Berufungsfrist am 22.9., 24:00 Uhr ende.
OGH 7 Ob 11/09g
§ 125 Abs 2 ZPO
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung stellt der OGH fest, dass bei Urteilszustellung innerhalb der verhandlungsfreien Zeit die Berufungsfrist am 22.9., 24:00 Uhr ende.
OGH 7 Ob 11/09g