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§ 125 Abs 2 ZPO

OGH-LeitsätzeZivilprozessrechtÖJZ-LS 2009/86ÖJZ-LS 2009, 520 Heft 11 v. 1.6.2009

§ 125 Abs 2 ZPO

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung stellt der OGH fest, dass bei Urteilszustellung innerhalb der verhandlungsfreien Zeit die Berufungsfrist am 22.9., 24:00 Uhr ende.

OGH 7 Ob 11/09g

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