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§ 89 Abs 2 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2009/87ÖJZ-LS 2009, 520 Heft 11 v. 1.6.2009

§ 89 Abs 2 StPO

In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel offen stehe.

OGH 13 Os 169/08i; OGH 13 Os 17/09p

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