§ 89 Abs 2 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel offen stehe.
OGH 13 Os 169/08i; OGH 13 Os 17/09p
§ 89 Abs 2 StPO
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass gegen eine noch nicht ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel offen stehe.
OGH 13 Os 169/08i; OGH 13 Os 17/09p