§ 3 Abs 2 MRG; § 8 Abs 1 MRG; § 879 ABGB; § 1096 ABGB; § 1109 ABGB
Eine Vereinbarung, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mietgegenstand neu ausgemalt zurückzustellen ist, widerspricht nicht den guten Sitten; sie ist selbst dann zulässig, wenn das Mietverhältnis dem MRG unterliegt.