§ 10 Abs 1 MSchG; § 52 MSchG
Besteht kein materiellrechtlicher Anspruch auf Löschung einer Domain in ihrer Gesamtheit, so kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung besteht. Insbesondere dann nicht, wenn der Unterlassungsanspruch rein auf Verwechslungsgefahr basiert.