§ 364 Abs 3 ABGB
Weiterentwicklung der Rsp des OGH betreffend der Bestimmung § 364 Abs 3 ABGB dahingehend, dass bei der gebotenen Unzumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden muss, wann die Bäume und Sträucher, welche das Licht entziehen gepflanzt wurden. Insbesondere ob sie vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB gepflanzt wurden.